BSG - Urteil vom 17.07.1990
12 RK 10/89
Normen:
ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 ; FRG § 15, § 20 Abs. 1 ; SGB I § 11, § 16 Abs. 2 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 ; SozSichAbkDVbg USA Art. 16;
Fundstellen:
SozR 3-1200 § 16 Nr. 2

Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

BSG, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 12 RK 10/89

DRsp Nr. 1998/18861

Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

1. Nach § 16 Abs. 2 SGB I gilt ein Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen selbst dann als im Zeitpunkt des Eingangs wirksam gestellt, wenn er zwar beim sachlich unzuständigen Rentenversicherungsträger in der Annahme seiner Zuständigkeit gestellt wurde aber Antragsteller und Träger die Unzuständigkeit noch nicht erkannt haben. Diesem Träger gegenüber kann er jedenfalls so lange wirksam zurückgenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 ; FRG § 15, § 20 Abs. 1 ; SGB I § 11, § 16 Abs. 2 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 ; SozSichAbkDVbg USA Art. 16;

Gründe:

I. Zwischen der Klägerin und der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) ist streitig, ob die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist.

Der Ehemann der Klägerin (Versicherter) entrichtete zwischen 1926 und 1930 als Mechaniker Beiträge zur tschechoslowakischen Pensionsversicherung. Er war Vertriebener und anerkannter Verfolgter. Bis zu seinem Tod im Jahre 1978 lebten die Eheleute als amerikanische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten. Die Klägerin wohnt weiterhin dort.