LAG Thüringen - Beschluss vom 27.03.2024
4 TaBV 13/23
Normen:
BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 33/22

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Wahlanfechtung

LAG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 4 TaBV 13/23

DRsp Nr. 2024/6535

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Wahlanfechtung

1. Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erst zusammen mit denm Briefwahlunterlagen versendet hat in einem Zeitpunkt, als die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste bereits verstrichen war. 2. Bei § 3 Abs. 4 Satz 4 Wahlordnung handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Das ergibt sich daraus, dass mit dieser Vorschrift beabsichtigt war, die Mitbestimmung und gelebte Demokratie im Betrieb zu stärken.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 32) und 33) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 12.7.2023 - 1 BV 33/22 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.