LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.02.2024
4 Sa 289/23
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1012
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5219/22

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Verspätete Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 289/23

DRsp Nr. 2024/6533

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Verspätete Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen gehört zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. 2. Es ist allein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, rechtlich zu bewerten, ob eine zweite Verlängerung der Berufungssbegründungsfrist zulässig gewesen ist. Deshalb obliegt es allein dem Prozessbeviollmächtigten, § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG zu erkennen und zutreffend anzuwenden, mithin zu beachten, dass die Frist zur Begründung der Berufung nur einmal verlängert werden kann.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 9 Ca 5219/22 - wird auf Kosten der Berufungsführerin als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 28.11.2022.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 12.10.2023 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.11.2022 nicht aufgelöst wurde.