BSG - Beschluss vom 20.12.2018
B 3 KR 24/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4584/16
SG Karlsruhe, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2427/15

Zahlung von KrankengeldGewährung von Krankengeld bei verspäteter MeldungAnzeige fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 24/18 B

DRsp Nr. 2019/2339

Zahlung von Krankengeld Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung Anzeige fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft.2. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat, aber wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. 3. Der Versicherte muss in jedem Fall die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden um das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs zu vermeiden.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2018 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld an den Kläger für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis 10. Juni 2015 sowie für den Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis 31. August 2015 verurteilt worden ist.