LAG Hamm - Beschluss vom 13.02.2024
7 TaBV 79/23
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/23

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 79/23

DRsp Nr. 2024/6872

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.08.2023 - 1 BV 31/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des zu 2. beteiligten Betriebsrates zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3., nachdem der Betriebsrat diese verweigert hat.

Der Beteiligte zu 2. ist der neunköpfige gemeinsame Betriebsrat der Antragstellerin (im folgenden: Arbeitgeberin) und der A GmbH an deren gemeinsamen Standort in C.