BAG - Urteil vom 10.10.2002
2 AZR 622/01
Normen:
KSchG § 4 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 (a.F.) § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 156
BAGE 103, 84
DB 2003, 780
MDR 2003, 521
NJW 2003, 1412
NZA 2003, 684
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1915/00
ArbG Rheine, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 587/00

Zivilprozessrecht - Allgemeiner Feststellungsantrag; Streitgegenstand; Begrenzung des Streitgegenstands durch Vortrag der Parteien und Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; doppelte Rechtshängigkeit

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 622/01

DRsp Nr. 2003/3732

Zivilprozessrecht - Allgemeiner Feststellungsantrag; Streitgegenstand; Begrenzung des Streitgegenstands durch Vortrag der Parteien und Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; doppelte Rechtshängigkeit

»Von einem - neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG gestellten - allgemeinen Feststellungsantrag sind Kündigungen des Arbeitgebers nicht erfaßt, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgesprochen werden und vom Arbeitnehmer mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen werden.« Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann neben einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen. 2. Der Streitgegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags umfaßt jedoch keine Sachverhalte, die sich erst nach der letzten mündlichen Verhandlung zutragen und die deshalb auch nicht von den Parteien zur Stützung ihrer Anträge vorgetragen sein können.