LAG Köln, vom 23.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 25/86
ArbG Köln, vom 06.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 120/85
Zoologischer Garten [Zoo]: Tendenzeigenschaft - wissenschaftliche bzw. erzieherische Bestimmung i.S. von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG
BAG, Beschluss vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 58/87
DRsp Nr. 2001/14743
Zoologischer Garten [Zoo]: Tendenzeigenschaft - wissenschaftliche bzw. erzieherische Bestimmung i.S. von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG
1. Ein zoologischer Garten kann wissenschaftlichen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG dienen, soweit er dazu bestimmt ist, Erkenntnisse über Tierbiologie zu gewinnen oder Methoden der Arterhaltung zu erforschen oder zu entwickeln. Das Halten von Wildtieren oder die Arterhaltung für sich allein stellen als Aufgaben des Zoos keine wissenschaftliche Bestimmung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG dar.2. Dagegen dient ein Zoo nicht erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG, soweit er naturwissenschaftliche Kenntnisse durch Beschriftungstafeln, Broschüren, Wegweiser, Führungen, Vorträge, Zeitschriften und die Art der Präsentation der Tiere bei der Bevölkerung verbreitet oder vertieft.
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