BSG - Urteil vom 16.12.1997
4 RA 42/96
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 ;

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

BSG, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 RA 42/96

DRsp Nr. 1998/4643

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

1. Das gleichzeitige Vorliegen von Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR ist nicht Voraussetzung für die "Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" i.S. des § 5 AAÜG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.