I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Kinder Felicita und Francesco Kindergeld zusteht.
Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Er arbeitet seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer. Seine sechs Kinder leben in Italien. Für seine Tochter Felicita wurde ab Dezember 1982 Kindergeld nicht mehr gezahlt. Francesco beendete am 30. Juni 1984 seine Schulausbildung und wird seitdem nicht mehr bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt.
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