BSG - Urteil vom 12.12.2007
B 12 AL 1/06 R
Normen:
AFG § 185a ; BGB § 242 ; SGB IV § 27 Abs. 2, 3 S. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 271
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 256/05
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 (14) AL 201/03

Zulässigkeit der Einrede der Verjährung durch die Bundesagentur für Arbeit beim Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

BSG, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen B 12 AL 1/06 R

DRsp Nr. 2008/5044

Zulässigkeit der Einrede der Verjährung durch die Bundesagentur für Arbeit beim Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

1. Hat die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der in der Vergangenheit zu Unrecht angenommenen Versicherungspflicht abgelehnt und dabei den Berechtigten nicht umfassend und vollständig über die Notwendigkeit einer entsprechenden schriftlichen Antragstellung sowie deren Modalitäten belehrt, so ist sie daran gehindert, sich gegenüber dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auf Verjährung zu berufen.2. Der kostenrechtliche Status des Klägers richtet sich bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung von Beitragszahlungen aus fehlgeschlagenen Versicherungsverhältnissen nach dem Status, der nach der ursprünglichen Annahme das Versicherungsverhältnis begründet hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 185a ; BGB § 242 ; SGB IV § 27 Abs. 2, 3 S. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von der Klägerin für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 getragener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.