LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.2022
4 TaBV 7/22
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 155/22

Zulässigkeit der Einrichtung einer Einigungsstelle über die Grundsätze der Verteilung eines Entgelterhöhungsbudgets bei Ankündigung der Anwendung der Verteilungsgrundsätze einer bereits gekündigten Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/22

DRsp Nr. 2023/386

Zulässigkeit der Einrichtung einer Einigungsstelle über die Grundsätze der Verteilung eines Entgelterhöhungsbudgets bei Ankündigung der Anwendung der Verteilungsgrundsätze einer bereits gekündigten Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber

Eine Einigungsstelle über die Grundsätze der Verteilung eines Entgelterhöhungsbudgets wird nicht dadurch offensichtlich unzuständig, dass der Arbeitgeber zeitgleich mit der Bereitstellung des Budgets mitteilt, Verteilungsgrundsätze aus einer bereits gekündigten, aber noch nachwirkenden Betriebsvereinbarung anzuwenden. Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ist jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Entgelterhöhung nicht erledigt. Die nachwirkende Regelung kann zumindest bis dahin noch abgelöst werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2022 (2 BV 155/22) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle.

1. 2. 1. 2.