Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Streitig ist ein durch den Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem
R. lebte in diesem Zeitraum im H. -Haus in K., welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten Wohnens in suchmittelabstinenter Umgebung bietet. Trägerin ist die B. GmbH in K.. Zwischen ihr und R. wurde kein schriftlicher Heimvertrag abgeschlossen.
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