BSG - Urteil vom 12.07.1990
4 RA 47/88
Normen:
BGB § 392, § 111, § 182, § 387, § 389, § 406 ; KO § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 53, § 204 ; SGB I § 51 Abs. 1, § 52 ; SGB X § 31 ; SGG § 75 Abs. 2, § 168 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 143
KTS 1991, 182
SozR 3-1200 § 52 Nr. 1
ZIP 1991, 384

Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung, Altersruhegeld als Konkursmasse, Zusammentreffen von Pfändung eines Altersruhegeldanspruchs und dessen Verrechnung

BSG, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 4 RA 47/88

DRsp Nr. 1998/18864

Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung, Altersruhegeld als Konkursmasse, Zusammentreffen von Pfändung eines Altersruhegeldanspruchs und dessen Verrechnung

1. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist wegen der Ansprüche des Pfändungspfandgläubigers gegen den Versicherungsträger auf Auszahlung von Rententeilen nur dann zulässig, wenn zuvor wegen der Ansprüche eines anderen Trägers ein Verrechnungsbescheid gegenüber dem Versicherten ergangen ist. Das gilt auch ungeachtet der Frage, ob die Verrechnung (Aufrechnung) durch Verwaltungsakt oder rechtsgeschäftlich zu erfolgen hat.2. In die Konkursmasse fallen auch die nach Konkurseröffnung fällig werdenden Auszahlungsansprüche eines Versicherten auf Altersruhegeld, soweit sie der Zwangsvollstreckung unterliegen. Voraussetzung ist, daß das Altersruhegeld vor Konkurseröffnung bewilligt worden ist.3. § 392 BGB ist beim Zusammentreffen von Pfändung eines Altersruhegeldanspruchs und dessen Verrechnung mit Forderungen eines Versicherungsträgers entsprechend anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 392, § 111, § 182, § 387, § 389, § 406 ; KO § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 53, § 204 ; SGB I § 51 Abs. 1, § 52 ; SGB X § 31 ; SGG § 75 Abs. 2, § 168 ; ZPO § 829 ;

Gründe: