BSG - Urteil vom 17.07.1990
12 RK 16/89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 180 Abs. 4 S. 1, § 180 Abs. 4 S. 3, § 205 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; SGB V § 240 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 180 Nr. 3

Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder

BSG, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 12 RK 16/89

DRsp Nr. 1998/18862

Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder

1. Satzungsbestimmungen einer RVO-Kasse, die nach § 180 Abs. 4 S. 3 RVO die Beiträge freiwilliger Mitglieder mit eigenem Einkommen unter Mitberücksichtigung des Ehegatten-Einkommens bemessen, waren zulässig. Sie sind auch mit dem seit dem 1.1.1989 geltenden § 240 SGB V vereinbar.2. Diese Bestimmungen waren auch zulässig, wenn der Ehegatte seinerseits gesetzlich krankenversichert war und das Gesamteinkommen des freiwilligen Mitglieds die in § 205 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 RVO bestimmte Grenze überstieg. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 180 Abs. 4 S. 1, § 180 Abs. 4 S. 3, § 205 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; SGB V § 240 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung.