LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.1990 4a Sa 44/90
Normen:
MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1991, 551
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 215/90
Zulage: Sozialzulage nach MTV
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 4a Sa 44/90
DRsp Nr. 2002/7852
Zulage: Sozialzulage nach MTV
1. Teilzeitbeschäftigte, welche die persönlichen Voraussetzungen sowohl des MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg sowie des TV über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulage erfüllen, haben Anspruch auf Zahlung der Sozialzulage in voller Höhe.2. Die tarifliche Sozialzulage nach dem MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 wird nicht als Gegenleistung für geleistete Dienste bezahlt, sondern stellt einen Ausgleich für die Mehrbelastungen dar, die auf die verheirateten und mit Unterhaltspflichten belasteten Beschäftigten zukommen.
Normenkette:
MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 1 ;
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