BVerwG - Beschluss vom 13.01.2021
2 B 72.20 (2 C 2.21)
Normen:
LPersVG RP § 69 Abs. 8; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10197/19

Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 2 B 72.20 (2 C 2.21)

DRsp Nr. 2021/2973

Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

LPersVG RP § 69 Abs. 8; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist zulässig und begründet.