LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2024
L 1 AS 1102/23 B PKH
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 6028/21

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen L 1 AS 1102/23 B PKH

DRsp Nr. 2024/5165

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) ist unbegründet.

Es fehlt der Klage an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht.