BVerfG - Beschluss vom 19.04.2010
1 BvR 626/10
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2010, 613
NJW-RR 2010, 1150

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess; Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten Richters

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 626/10

DRsp Nr. 2010/7757

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess; Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten Richters

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten Richters.

Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der Nationalen Volksarmee der DDR seinen Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter zur Aufgabe gemacht hat.

1.