BSG - Urteil vom 06.12.1996
13 RA 1/95
Normen:
EinigungsV Anlage II Kap. VIII H III Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RAV I § 6 ; RAV II § 8 ; SGB VI § 259b § 307b Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 1997, Beil. 15 S. 18
NZS 1997, 527

Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader als Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem nach dem EinigVtr, Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

BSG, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 13 RA 1/95

DRsp Nr. 1997/5329

Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader als Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem nach dem EinigVtr, Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

1. Zu den Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem vom Überführungsprogramm des EinigungsV Anlage II Kap. VIII H III Nr. 9 zählen Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen DDR.2. Gemäß § 259b SGB VI wird bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nur der auf die Werte der Anl. 3 AAÜG begrenzte Verdienst berücksichtigt.Dabei werden verfassungsmäßige Rechte ehemals zusatzversorgter Versicherter zur Zeit jedenfalls dann noch nicht verletzt, wenn deren neu berechnete Rente innerhalb weniger Jahre den besitzgeschützten Betrag (§ 307b Abs. 3 S. 2 SGB VI) erreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Anlage II Kap. VIII H III Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RAV I § 6 ; RAV II § 8 ; SGB VI § 259b § 307b Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Rentenleistungen der Klägerin.