Die Parteien streiten um die Anrechnung von Zuschüssen, die die Beklagte zu einer befreienden Lebensversicherung des Klägers geleistet hat.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 1985 als Angestellter (VergGr. I b
Ab 1. Januar 1968 war der Kläger rentenversicherungspflichtig. Er konnte sich von der Versicherungspflicht jedoch befreien lassen, wenn er eine private Lebensversicherung abschloß.
Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Rundschreiben vom 4. März 1968 über diese Wahlmöglichkeit und bot an, einen Zuschuß zu den Lebensversicherungsprämien "nach Maßgabe der im anliegenden Merkblatt genannten Bedingungen" zu zahlen. Weiter heißt es in dem Rundschreiben u.a.:
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