BAG - Urteil vom 03.07.1990
3 AZR 85/89
Normen:
RGG Hamburg § 26 Abs. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 157/86
LAG Hamburg, vom 23.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 70/88

Zusatzversorgung und befreiende Lebensversicherung

BAG, Urteil vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 85/89

DRsp Nr. 1999/9576

Zusatzversorgung und befreiende Lebensversicherung

»§ 26 Abs. 10 Ruhegeldgesetz in Hamburg enthält keine zeitliche Beschränkung für die Anrechnung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Prämien einer befreienden Lebensversicherung auf das Ruhegeld.«

Normenkette:

RGG Hamburg § 26 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anrechnung von Zuschüssen, die die Beklagte zu einer befreienden Lebensversicherung des Klägers geleistet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 1985 als Angestellter (VergGr. I b BAT) beschäftigt. Er erhält ab 1. Juli 1985 ein Ruhegeld nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz-RGG).

Ab 1. Januar 1968 war der Kläger rentenversicherungspflichtig. Er konnte sich von der Versicherungspflicht jedoch befreien lassen, wenn er eine private Lebensversicherung abschloß.

Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Rundschreiben vom 4. März 1968 über diese Wahlmöglichkeit und bot an, einen Zuschuß zu den Lebensversicherungsprämien "nach Maßgabe der im anliegenden Merkblatt genannten Bedingungen" zu zahlen. Weiter heißt es in dem Rundschreiben u.a.: