Die Parteien streiten darüber, ob für die auf einen Samstag zur Erzielung eines arbeitsfreien Tags in der folgenden Woche vorgezogene Arbeit ab 13.00 Uhr ein Zuschlag von 50 v.H. zu zahlen ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kundenbetreuerin beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt beläuft sich auf monatlich 2.841,00 DM brutto. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW Anwendung, der für Samstagsarbeit ab 13.00 Uhr einen Zuschlag von 50 v.H. vorsieht.
In der für den Betrieb der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung Nr. 83 vom 20. März 1991 ist unter § 2 "Mairegelung" bestimmt:
"Die NL (Niederlassungen) bleiben einheitlich am 10.05.1991 geschlossen. Hierfür wird ebenso einheitlich am 04.05.1991 vorgearbeitet."
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