§ 153 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.