§ 357 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 357 StPO Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

§ 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. 2§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.