§ 464 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

§ 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. (3)