§ 50 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.