§ 62 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 62 StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

StGB ( Strafgesetzbuch )

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.