§ 72 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

StPO ( Strafprozeßordnung )

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.