§ 74 JGG
FNA: 451-1
Fassung vom: 11.12.1974
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 25.06.2021

§ 74 JGG Kosten und Auslagen

§ 74 Kosten und Auslagen

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.