Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden könne, sich außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37 - "Gemeinschuldner-Entscheidung"). |
Aber niemand darf gezwungen werden, aktiv die Grundlagen seiner eigenen straf- oder bußgeldrechtlichen Ahndung zu schaffen (nemo tenetur se ipsum accusare). |
Bei gesetzlichem Zwang in speziellen Rechtsgebieten, sich selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen, ergibt sich daher ein Beweisverwendungsverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren für diese erzwungenen Angaben (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37). |
Sachverhalt
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