Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Ein V-Mann der Polizei führt keine Vernehmungen durch, auch wenn er gezielte Fragen stellt. |
Der Einsatz von V-Leuten ist gesetzlich nicht geregelt, aber nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zulässig (BGH, Beschl. v. 13.05.1996 - GSSt 1/96, NJW 1996, 2940). |
Durch belastende Angaben des Angeklagten gegenüber der V-Person wird dieser regelmäßig zum zentralen Belastungszeugen, der konfrontativ zu vernehmen ist. |
Sachverhalt
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