12.2.1 Beschuldigtenbelehrung bei erster Vernehmung durch Polizeibeamte, § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO 12.2.2 Beschuldigtenbelehrung bei Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, § 163a Abs. 3 StPO 12.2.3 Beschuldigtenbelehrung bei Festnahme, § 114b StPO 12.2.4 Angaben des Beschuldigten bei der Polizei - Nichtverlesbarkeit nichtrichterlicher Geständnisprotokolle als Urkunden in der Hauptverhandlung 12.2.5 Angaben des Beschuldigten bei der Polizei - Angaben, die er früher als Zeuge gemacht hat 12.2.6 Vorhalt nichtrichterlicher Geständnisprotokolle 12.2.7 Polizeiliche Zeugen, die sich trotz Vorhalts nicht erinnern können 12.2.8 Wechsel von der Zeugen- zur Beschuldigtenrolle 12.2.9 Formloses Vorgespräch und qualifizierte Belehrung 12.2.10 Informatorische Befragung und Auskunftsverweigerungsrecht 12.2.11 Spontanäußerungen des Angeklagten 12.2.12 Befragung durch den verdeckten Ermittler 12.2.13 Polizeibeamte als Zeugen vom Hörensagen und die konfrontative Befragung zentraler Belastungszeugen 12.2.14 Angaben des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft - keine Belehrung bei Anwesenheit des Verteidigers 12.2.15 Angaben des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft - der Staatsanwalt als Zeuge 12.2.16 Angaben des Angeklagten bei einem Richter - Angaben beim Ermittlungs- und Haftrichter 12.2.17 Angaben des Angeklagten in der ersten Instanz beim Amtsgericht - Verlesung eines richterlichen Protokolls in der Berufungsinstanz 12.2.18 Angaben des Angeklagten beim ersuchten oder beauftragten Richter - Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen, § 233 StPO 12.2.19 Angaben des Angeklagten im Insolvenzverfahren - Verwendungsverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren 12.2.20 Angaben des Angeklagten gegenüber Privatpersonen 12.2.21 Angaben des Angeklagten gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Personen 12.2.22 Angaben des Beschuldigten gegenüber V-Leuten - Konfrontationsrecht

12.2.22 Angaben des Beschuldigten gegenüber V-Leuten - Konfrontationsrecht

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Ein V-Mann der Polizei führt keine Vernehmungen durch, auch wenn er gezielte Fragen stellt.

Der Einsatz von V-Leuten ist gesetzlich nicht geregelt, aber nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zulässig (BGH, Beschl. v. 13.05.1996 - GSSt 1/96, NJW 1996, 2940).

Durch belastende Angaben des Angeklagten gegenüber der V-Person wird dieser regelmäßig zum zentralen Belastungszeugen, der konfrontativ zu vernehmen ist.

Sachverhalt