Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 53, 53a StPO ist das prozessuale Gegenstück zur materiellen Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern gem. § 203 StGB. |
Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern und deren Hilfspersonen hat grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger zu entscheiden. |
Liegt eine Schweigepflichtentbindung vor, so besteht keine Verweigerungsmöglichkeit mehr. Der Umfang der Entbindung kann aber inhaltlich eingeschränkt werden. |
Sachverhalt
Am 13.11. gegen 0.15 Uhr griff der Beschuldigte seine im Bett liegende Ehefrau mit einem ca. 11 cm langen Messer an und durchstach dabei ihre rechte Hand, wobei die Strecksehne der Geschädigten zwischen Daumen und Zeigefinger durchtrennt wurde. Die Geschädigte erlitt hierdurch eine ca. 2-4 cm klaffende Wunde und musste sich umgehend einer Operation an der rechten Hand unterziehen. Auch verlor die Geschädigte durch die erlittene Stichwunde eine erhebliche Menge Blut und hatte zumindest starke Schmerzen. Ohne ärztliche Behandlung wäre die Geschädigte verblutet.
Die Ehefrau machte gegenüber dem vom Angeklagten herbeigerufenen Notarztteam spontane Angaben, verweigert aber danach im Rahmen einer Zeugenvernehmung wie auch im Rahmen einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung jegliches Zeugnis.
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