15.2.20 Vorhalt aus Vernehmungsprotokoll

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Der Vorhalt ist ein bloßer Vernehmungsbehelf, der durch das Verbot des Urkundenbeweises nicht ohne weiteres unzulässig geworden ist.

Soll dem Protokollinhalt ein eigenständiger Beweiswert zugebilligt werden, so ist dies ein unzulässiger Missbrauch, da Grundlage der Feststellung des Sachverhalts nur das in der Hauptverhandlung erstattete Zeugnis sein darf.

Von der Verlesung ist der Vorhalt dahingehend abzugrenzen, dass bei der Verlesung der Inhalt des Protokolls zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird.

Bei einem für unzulässig erachteten Vorhalt hat der Verteidiger die konkrete Frage zu beanstanden und er muss sodann die Beanstandung - wenn diese nicht vom Vorsitzenden geteilt wird - zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 238 Abs. 2 StPO machen.

Sachverhalt

Dem Zeugen Z wird in der Vernehmung in der Hauptverhandlung der Protokollinhalt seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten. Dies geschieht, da der Zeuge sich dahingehend geäußert hat, dass er sich an den fraglichen Vorfall nicht mehr erinnern könne. Er wird nun gefragt, ob das so gewesen sei, wie er es bei der Polizei gesagt habe.

Der Verteidiger beanstandet diese Frage. Zu Recht?

Lösung

Sinn und Zweck eines Vorhalts