Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Augenschein und Zeugenvernehmung können insoweit kombiniert werden, dass zusammen mit einem Zeugen ein Augenschein durchgeführt wird. |
Die Protokollierung des Augenscheins als förmliche Beweiserhebung ist möglich, muss aber nicht zwingend erfolgen. |
Ein Beweisantrag kann auf die Durchführung einer solchen kombinierten Beweisaufnahme gerichtet sein. |
Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Einvernahme eines Zeugen, in dem zudem mitgeteilt wird, dass mit diesem Zeugen ein konkreter Augenschein durchgeführt werden soll. |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, an einem Raub in einem Lokal beteiligt gewesen zu sein. Er wird von einem bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter - dem Zeugen Z - belastet, der während seiner eigenen Verhandlung zur Person des Mittäters geschwiegen hatte. Der Angeklagte benennt als Motiv für eine Falschbelastung, dass er mit der Ehefrau E des Zeugen ein sexuelles Verhältnis hatte. Auf Initiative des Verteidigers wird ein Tischkalender zu den Asservaten gegeben, in dem ein Treffen zwischen der Ehefrau des Zeugen und dem Angeklagten vermerkt ist. Nach der Einlassung des Angeklagten ist der Eintrag von der Ehefrau des Zeugen angefertigt worden.
Der Verteidiger möchte den Zeugen Z sowie die Zeugin E mit diesem Eintrag konfrontieren. Wie sollte er vorgehen?
Lösung
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