| Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Dem Angeschuldigten A liegt zur Last, am 25.11. die Zeugin Z, die damals 16 Jahre alte leibliche Tochter des A, sexuell missbraucht zu haben. Z ist die einzige Tatzeugin und hat den Antrag gestellt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Der Verteidiger des A hat im Zwischenverfahren die Nichteröffnung beantragt und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, die auch zur Beziehung des A zur Zeugin Z Ausführungen enthält und Ansatzpunkte benennt, die gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Z sprechen.
Der Verteidiger widersetzt sich der Gewährung von Akteneinsicht an die anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin.
Kann das Gericht die Akteneinsicht dem Anwalt der zur Nebenklage berechtigten Z verweigern?
Lösung
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