Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Es ist nicht geklärt, inwieweit beim Akteneinsichtsrecht bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hinsichtlich des Nebenklägers, der gleichzeitig einziger - belastender - Tatzeuge ist, von einer generellen Gefährdung des Untersuchungszwecks ausgegangen werden kann bzw. muss. |
Es kommt eine Versagung der Einsicht in die Verfahrensakten des Verletzten genauso in Betracht wie eine Beschränkung dadurch, dass der Nebenklagevertreter zusichert, dass er den Akteninhalt nicht an den Nebenkläger weitergeben werde. |
Vor der Gewährung von Akteneinsicht besteht die Pflicht zur Anhörung des Beschuldigten zum Antrag des Geschädigten auf Gewährung von Akteneinsicht. |
Sachverhalt
Dem Angeschuldigten A liegt zur Last, am 25.11. die Zeugin Z, die damals 16 Jahre alte leibliche Tochter des A, sexuell missbraucht zu haben. Z ist die einzige Tatzeugin und hat den Antrag gestellt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Der Verteidiger des A hat im Zwischenverfahren die Nichteröffnung beantragt und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, die auch zur Beziehung des A zur Zeugin Z Ausführungen enthält und Ansatzpunkte benennt, die gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Z sprechen.
Der Verteidiger widersetzt sich der Gewährung von Akteneinsicht an die anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin.
Kann das Gericht die Akteneinsicht dem Anwalt der zur Nebenklage berechtigten Z verweigern?
Lösung
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