| Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 25.11. eine Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, der Zeugin Z, begangen zu haben. Z wird im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugin einvernommen. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Es liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor.
Der Verteidiger beantragt die Vereidigung der Zeugin, da die Aussage von entscheidender Bedeutung sei.
Wie hat das Gericht zu entscheiden?
Lösung
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
Von der Vereidigung ist gem. § 60 StPO
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