15.2.1 Anwesenheit des Nebenklägers in der Hauptverhandlung 15.2.2 Ausbleiben eines Zeugen 15.2.3 Ausschluss des Angeklagten 15.2.4 Beiordnung eines Zeugenbeistands 15.2.5 Ausschluss des Zeugenbeistands, § 68b Abs. 1 Satz 3, 4 StPO 15.2.6 Zeuge mit Einschränkungen bei den Feststellungen zur Person (Zeugenschutz) 15.2.7 Feststellungen zum Vorliegen des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) - Verlöbnis 15.2.8 Belehrung des nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen 15.2.9 Feststellungen zum Vorliegen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO 15.2.10 Folgen unberechtigter Auskunftsverweigerung eines Zeugen 15.2.11 Feststellungen zum Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Hilfspersonen, §§ 53, 53a StPO 15.2.12 Zeuge mit eingeschränkter Aussagegenehmigung 15.2.13 Belehrung des sachverständigen Zeugen 15.2.14 Ablehnung des sachverständigen Zeugen (Befangenheit) 15.2.15 Zeuge mit erkennbaren Sprachschwierigkeiten (Hinzuziehung eines Dolmetschers) 15.2.16 Audiovisuelle Vernehmung im Rechtshilfeweg 15.2.17 Ersetzende Einführung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung 15.2.18 Identifizierung von Tatverdächtigen durch Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren 15.2.19 (Wiederholende) Identifizierung im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung 15.2.20 Vorhalt aus Vernehmungsprotokoll 15.2.21 Vorhalt aus der Akte (Dokumentenvorhalt) 15.2.22 Augenschein im Rahmen einer Zeugenvernehmung 15.2.23 Ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.24 Ersetzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen 15.2.25 Zeugenvernehmung eines Vernehmungsbeamten 15.2.26 Aktenkenntnis des Zeugen aufgrund von Akteneinsicht 15.2.27 Vereidigung eines Zeugen

15.2.8 Belehrung des nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Zu Beginn der Vernehmung ist der Zeuge über seine Wahrheitspflicht zu belehren.

Ein Hinweis auf die Möglichkeit, sich mit einer Verwertbarkeit früherer Vernehmungen einverstanden zu erklären, kann sich als problematisch erweisen.

Es muss zwischen einer zulässigen Belehrung über Rechtstatsachen und einer unzulässigen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Zeugen differenziert werden.

Sachverhalt