Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Zu Beginn der Vernehmung ist der Zeuge über seine Wahrheitspflicht zu belehren. |
Ein Hinweis auf die Möglichkeit, sich mit einer Verwertbarkeit früherer Vernehmungen einverstanden zu erklären, kann sich als problematisch erweisen. |
Es muss zwischen einer zulässigen Belehrung über Rechtstatsachen und einer unzulässigen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Zeugen differenziert werden. |
Sachverhalt
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