Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Es existiert keine gesetzliche Regelung zu Ermittlungshandlungen von Privatpersonen. |
Ob ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist, ist unter Abwägung der betroffenen Interessen, der Äußerungssituation des Beschuldigten und der Rolle der Ermittlungsbehörden zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 13.05.1996 - GSSt 1/96, NStZ 1996, 502 = NJW 1996, 2940). |
Sachverhalt
A und der getrennt verfolgte und bereits rechtskräftig wegen dieser Tat verurteilte B kamen überein, an C 2.500 Kilogramm Marihuana aus Spanien zum Preis von 530 € pro Kilogramm zu liefern. B war nach der Abrede für die persönlichen und telefonischen Verhandlungen mit dem Abnehmer C zuständig, während A sich bereit erklärt hatte, die Betäubungsmittel über seine Kontakte in der spanischen Betäubungsmittelszene zu beschaffen. Nach Lieferung von 200 Kilogramm wurden B und C festgenommen. Im Rahmen der gegen B geführten Hauptverhandlung gestand dieser die Tat und machte erstmals belastende Angaben gegen A, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Tatverdächtiger bekannt war.
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