Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Der Einsatz verdeckter Ermittler ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 110a, 110b, 110c StPO möglich, nämlich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 110b Abs. 1 StPO) und in besonders grundrechtsintensiven Fällen (z.B. Einsatz gegen konkrete Person, Befugnis zum Betreten von Wohnungen) auch mit Zustimmung des Gerichts (§ 110b Abs. 2 Satz 1 StPO). |
Verdeckte Ermittler verfügen ausweislich § 110a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 110c Satz 3 StPO als Beamte des Polizeidienstes über sämtliche Befugnisse, die die StPO diesen zuweist (§ 163 Abs. 1 Satz 2 StPO : "Ermittlungen jeder Art"). |
Trotz Tätigwerdens unter einer Legende und damit Verschleierung ihrer amtlichen Funktion liegt keine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 3 Satz 1 StPO vor und damit auch kein absolutes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse aus dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers. |
Denkbar ist aber ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder wegen Verstoßes gegen höheres Verfassungsrecht. |
Sachverhalt
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