Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Erteilt der Vorsitzende erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft den Hinweis auf veränderte Konkurrenzen und fordert unmittelbar danach den Verteidiger auf, den Schlussvortrag zu halten, kann der Verteidiger diese Aufforderung als Maßnahme der Verhandlungsleitung gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstanden (BGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 5 StR 508/11, juris Rdnr. 3). |
Legt der Verteidiger den Zwischenrechtsbehelf nicht ein und hält widerspruchslos den Schlussvortrag, ist die später erhobene Revisionsrüge eines Fairnessverstoßes unzulässig (BGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 5 StR 508/11, juris Rdnr. 3). |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erteilt erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft einen Hinweis (z.B. auf veränderte Konkurrenzen), unmittelbar danach ergeht als Maßnahme der Verhandlungsleitung die Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten.
Lösung
Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Revisionsrügemöglichkeit eines Fairnessverstoßes muss ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.
Prozesstaktische Hinweise
Es ist nicht widerspruchslos der Schlussvortrag zu halten, sondern nach § 238 Abs. 2 StPO die Aufforderung hierzu mit der Begründung des verspäteten Hinweises des Vorsitzenden zu beanstanden.
Muster
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