24.2.6 Nichtzubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Ob zwischen Angeklagtem und Zeugen ein Verlöbnis besteht, entscheidet der Vorsitzende, der hierfür die insofern relevanten Umstände festzustellen hat, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. In Fällen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird, kann er nach seinem Ermessen die Glaubhaftmachung dieser Umstände verlangen (BGH, Beschl. v. 09.03.2010 - 4 StR 606/09, juris Rdnr. 13; BGH, Beschl. v. 11.02.2014 - 4 StR 437/13).

Die Entscheidung des Vorsitzenden, dass eine Zeugin Verlobte des Angeklagten sei oder nicht, ihr deshalb ggf. das Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zusteht und sie hierüber zu belehren ist, unterliegt der Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO. Für die Erhaltung der Revisionsrüge ist die Beanstandung erforderlich (BGH, Beschl. v. 09.03.2010 - 4 StR 606/09).

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt die Bewertung ein, eine Zeugin sei nicht mit dem Angeklagten verlobt und könne sich deshalb nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Den ihm in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraum hat der Vorsitzende überschritten, weil es keine Anhaltspunkte für ein Verlöbnis zwischen Angeklagtem und Zeugin gibt. Entgegen § 252 StPO soll nun eine Verlesung erfolgen.

Lösung

Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO muss ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.