Autor: Wußler |
Bei Veränderung der Rechts- und Sachlage hat der Angeklagte gem. §
Verändert sich in der Hauptverhandlung nur die Sachlage, ohne dass auch eine rechtliche Änderung gegenüber der zugelassenen Anklage eintritt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung aussetzen, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint (§
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