Autor: Schäck |
Die Verfahrensgebühr für die Termine vor dem Schwurgericht fällt bei einer Unterbrechung wie bei einer Aussetzung nur einmal an. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist zunächst der Grundsatz zu beachten, wonach bei mehreren Hauptverhandlungsterminen am selben Tag nur eine Terminsgebühr anfällt, bei Terminen an unterschiedlichen Tagen hingegen mehrfach. Findet nach einer Aussetzung ausnahmsweise am selben Tage ein zweiter Hauptverhandlungstermin statt, so ist unklar, ob für den zweiten Hauptverhandlungstermin erneut die Terminsgebühr anfällt (bejaht vom AG Cottbus, Beschl. v. 04.10.2016 - 72 Ls
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