Autor: Staub |
Eine in der Praxis selten bis nicht angewandte Vorschrift, da unzweckmäßig und eher revisionsanfällig, ist die Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c StPO. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass von dem Angeklagten und/oder der Verteidigung ein Antrag gestellt wird. Außerdem muss gegen mehrere Angeklagte verhandelt werden.
Darüber hinaus müssen Teile der Verhandlung betroffen sein, die nicht den Angeklagten betreffen. Nicht betroffen ist der Antragsteller beispielsweise dann, wenn die Sache nach Abtrennung weiter verhandelt werden könnte, insbesondere wenn der Angeklagte an der verhandelten Tat nicht beteiligt ist.
§ 231c StPO ist restriktiv auszulegen. Bei einheitlichem Tatgeschehen scheidet die Beurlaubung aus, ebenso wenn die Vorgänge auch nur teilweise oder mittelbar von Bedeutung sind.
Beispiele: Beurlaubung bejaht
Vernehmung von Mitangeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse |
Beispiele: Beurlaubung verneint
wenn es um die Glaubwürdigkeit eines den Angeklagten belastenden Mitangeklagten geht |
wenn Beweisanträge abgelehnt werden |
wenn die Schlussvorträge sich auf ein einheitliches Tatgeschehen beziehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231c Rdnr. 12) |
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