Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Zwischenentscheidungen - etwa zur Frage der Haftfortdauer - können die Besorgnis der Befangenheit begründen. |
Zwischenentscheidungen des erkennenden Gerichts sind von |
Nimmt der nach Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache nunmehr zuständige Spruchkörper im Rahmen einer Zwischenentscheidung, etwa eines Haftfortdauerbeschlusses, ohne eigene Prüfung vollumfänglich auf die aufgehobene Entscheidung Bezug, erweckt dies aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten den Eindruck der Parteilichkeit. |
Sachverhalt
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