Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten begründet der Umstand, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens und Terminierung der Hauptverhandlung erfolgte, bevor der Angeklagte Gelegenheit hatte, (abschließend) zu den Tatvorwürfen Stellung zu beziehen, (für sich genommen) die Besorgnis der Befangenheit (AG Offenbach, Beschl. v. 17.03.2020 - 250 Ds - |
Sachverhalt
Vor dem Amtsgericht wird gegen A am 28.12. Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben. Am 30.12. übermittelt der zuständige Richter gem. §
Daraufhin lehnt A den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zu Recht?
Lösung
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