Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Die eheliche oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Richter und der zuständigen Staatsanwältin führen nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände zur Besorgnis der Befangenheit; dies ergibt sich daraus, dass die Ausschließungsgründe von §§ |
Sachverhalt
Gegen den Angeklagten wird vor dem Jugendschöffengericht wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhandelt. Es ergeht ein Freispruch, gegen den die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Der Berichterstatter der zuständigen Berufungskammer ist mit der sachbearbeitenden Staatsanwältin verheiratet. Deshalb zeigt der Kammervorsitzende - in Absprache mit dem Berichterstatter - diesen Umstand den weiteren Prozessbeteiligten nach §
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