Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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