Staatsanwaltschaft...
(Anschrift)
In der Strafsache
gegen ...
wegen ...
Az. ...
wurde ich auf meinen Akteneinsichtsersuchen vom ... mit Telefax vom ... darum gebeten, eine "schriftliche Vollmacht" (gemeint: Vollmachtsurkunde) vorzulegen.
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde durch den
Verteidiger ist nicht erforderlich (allg. Ansicht, vgl. nur KK/Willnow,
§ 147 Rdnr. 3 m.N.; LG Oldenburg, StV 1990,
Dennoch habe ich ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Bei der anwaltlichen Versicherung handelt es sich bekanntlich um eine besondere Form der Glaubhaftmachung.
Auch die Gewährung von Akteneinsicht hängt nach der Rechtsprechung des BGH nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ab. So heißt es in BGHSt 36, 259 :
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