18.1.5 Allgemeine Ablehnungsgründe, § 244 Abs. 3 StPO

Autoren: Henke/Schwürzer

18.1.5.1 Unzulässigkeit der Beweiserhebung

Der Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit der Beweiserhebung gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt i.d.R. dann vor, wenn das angegebene Beweismittel nicht verwendet werden darf oder wenn es unter ein Beweiserhebungs- oder ein Beweisverwertungsverbot fällt, so z.B. bei einem Antrag auf Verlesung von Urkunden entgegen § 252 StPO, obwohl sich der Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Hinweis

In der Praxis wird dieser Ablehnungsgrund für den Verteidiger eher selten relevant sein. Wird allerdings der Nebenkläger vertreten, so ist auch die Zulässigkeit der Beweiserhebung zu prüfen.

18.1.5.2 Offenkundigkeit der Beweistatsache oder ihres Gegenteils

In den Fällen der Offenkundigkeit der Beweistatsache oder ihres Gegenteils gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StPO kann der Beweisantrag als überflüssig abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Beweistatsache allgemeinkundig oder gerichtskundig ist.

Beispiele

1.

Allgemeinkundig sind alle Tatsachen, von denen man sich ohne besondere Fachkenntnisse sicher unterrichten kann, wie z.B. physikalische Gesetze.

2.

Gerichtskundig sind Tatsachen, die dem Gericht, z.B. aus anderen Verfahren, bekannt sind.

18.1.5.3 Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache