KG - Beschluss vom 23.04.2024
3 Ws 12/24 HP
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2025, 346
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen Ls 1002/24

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeschuldigten wegen des dringenden Tatverdachts einer versuchten gefährlichen Körperverletzung

KG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 3 Ws 12/24 HP

DRsp Nr. 2024/13712

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeschuldigten wegen des dringenden Tatverdachts einer versuchten gefährlichen Körperverletzung

Wird durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und sind die Strafverfolgungsbehörden ihren Auswahl- und Überwachungspflichten nachgekommen, ist eine Verzögerung dem Staat nicht zuzurechnen.

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten dauert fort.

Bis zum Urteil, längstens bis zum 22. Juli 2024, wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten (383 Gs 329/23) hat am 19. Oktober 2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den am 18. Oktober 2023 vorläufig festgenommenen Angeschuldigten einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 (Abs. ), 52 sowie eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ Abs. , Abs. , erlassen. Seit diesem Tag wird gegen ihn in hiesiger Sache in der Justizvollzugsanstalt Moabit - derzeit im dortigen Haftkrankenhaus - die Untersuchungshaft vollzogen.